Steuer- und Sozialversicherungsbeitragspflicht bei KnowS

KnowS ist es wichtig, dass sowohl Anbieter von Dienstleistungen als auch Kunden sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind und dadurch legale Arbeitsverhältnisse zustande kommen. Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang sind das Leisten von Steuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.

Für alle natürlichen- wie juristischen Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz ist jedes Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren, da eine Einkommenssteuer darauf erhoben wird. Andernfalls können Verzugszinsen oder auch Strafsteuern drohen. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres gilt ausserdem grundsätzlich für jede natürliche Person, die in der Schweiz arbeitet, eine Lohnbeitragspflicht. Damit ist gemeint, dass vom Einkommen jeweils gewisse vordefinierte Anteile an verschiedene staatliche Versicherungen eingezahlt werden. Diese Beiträge werden zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Auf diese Weise erhält der Arbeitnehmende neben einer bestimmten Altersvorsorge bei Einkommensausfällen, wie beispielsweise im Fall von Invalidität, im Todesfall oder während des Militärdiensts, Ersatzleistungen. Diese Versicherungsleistungen werden im schweizerischen System als 1. Säule bezeichnet. Hinzu kommt die in den meisten Fällen ebenfalls obligatorische 2. Säule, die Abgaben an die Pensionskasse und die Unfallversicherung beinhaltet. Einzahlungen an die 3. Säule, bei der es sich um eine individuelle, steuerlich begünstigte Vorsorge handelt, sind freiwillig.

Es ist deshalb wichtig, bei jedem eingegangenen Arbeitsverhältnis die genauen Umstände zu überprüfen und abzuklären, welche Beiträge von wem einzuzahlen sind. Generell können auf Wunsch des Arbeitnehmenden immer Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Allerdings gibt es Fälle, in denen die Abgaben nicht obligatorisch sind.

Folgende drei Ausnahmefälle gilt es zu beachten:

1. Geringfügige Einkommen sind abgabefrei

Grundsätzlich gilt ein Schwellenbetrag von CHF 2’300 pro Jahr. Arbeitnehmende, deren jährliches Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, haben keine Beitragspflicht. Ausgenommen von dieser Regel sind allerdings gewisse Tätigkeiten künstlerischer Natur und die Arbeit in Privathaushalten. Hierzu gehören beispielsweise die Arbeit als Theaterproduzent, Babysitter oder Haushaltshilfe. In diesen Fällen müssen uneingeschränkt Abgaben an die Sozialversicherungen geleistet werden.

Unter dem folgenden Link findest du mehr Informationen zur Beitragspflicht bei geringfügigen Einkommen: www.ahv-iv.ch/p/2.04.d

2. «Sackgeldjobs»

Im Falle von Tätigkeiten in Privathaushalten, wie sie oben genannt wurden, gibt es allerdings eine Zusatzregelung zu sogenannten «Sackgeldjobs». Für junge Arbeitnehmende, die im betreffenden Kalenderjahr höchstens 25 Jahre alt werden, ist ein Einkommen von maximal CHF 750 pro Jahr und Privathaushalt von der Beitragspflicht befreit. Im Falle eines höheren Einkommens, werden jedoch auf den gesamten Betrag die obligatorischen Beiträge erhoben.

Mehr Details zu den Regelungen bei Hausdienstarbeit sind hier zu finden: https://www.ahv-iv.ch/p/2.06.d

3. Freibetrag für Arbeitnehmende im Rentenalter

Eine weitere Ausnahme stellen Arbeitnehmende dar, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind. Für diese gilt pro Arbeitsverhältnis ein Freibetrag von CHF 1’400 im Monat, beziehungsweise CHF 16'800 im Jahr. Beiträge werden in diesem Fall nur auf denjenigen Teil des Einkommens erhoben, der diese Werte übersteigt.

Mehr zur Beitragspflicht im Rentenalter findest du hier.

Beitragspflicht – Wie kommt ein legales Arbeitsverhältnis zustande?

Falls keine der oben beschriebenen Ausnahmen auf dich zutrifft, bist du zur Leistung von Sozialversicherungsabgaben verpflichtet. Es gibt in diesem Fall zwei Möglichkeiten.

 

1. Selbständigkeit

Wer mit Tätigkeiten für unterschiedliche Auftraggeber selbständig Geld verdient, hat die Möglichkeit, sich selbständig zu machen. Damit die AHV eine selbständige Erwerbstätigkeit anerkennt, muss auf eigenen Namen, auf eigenes Risiko und mithilfe einer eigenen Infrastruktur gearbeitet werden. Selbständigerwerbende sind nur zur Leistung von Abgaben an die 1. Säule verpflichtet, sonstige Abgaben sind hier freiwillig. In unserem Blog Freelancer: Das musst du wissen erfährst du mehr.

Weitere Informationen zur Selbständigkeit in der Schweiz sind auch unter dem folgenden Link zu finden: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/firmengruendung/erste-schritte/selbstaendigkeit-schweiz-leitfaden.html

2. Arbeitgeber werden

Für den Fall einer regelmässigen Tätigkeit für denselben Auftraggeber, beispielsweise bei Hausdienstarbeit, kann auch ein rechtlich gültiges Arbeitsverhältnis zustande kommen, indem der Kunde zum Arbeitgeber wird. Auf diese Weise wird zum Schutze des Arbeitsnehmers beigetragen. Mehr Informationen und eine schrittweise Anleitung gibt es unter diesem Link: https://www.svazurich.ch/internet/de/home/private/hausangestellte.html

Kommentare

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